Zwangsvollstreckung der GEZ scheitert an Formfehlern

Um eine Zwangsvollstreckung wirksam durchzuführen, sind eine Reihe von Verfahrensvorschriften zu beachten.

BildEine Zwangsvollstreckung der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) wurde nun vom Landgericht (LG) Tübingen wegen Formverstößen für unwirksam erklärt.

Auch wenn die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags an sich (zuletzt im Urteil des VG Potsdam vom 19.08.2014 Az. VG 11 K 1294/14) immer wieder bestätigt wird, wird deutlich, dass die GEZ an anderer Stelle, nämlich bei der Eintreibung der Gebühren, Fehler unterlaufen. In seinem Urteil vom 19.05.2014 (Az. 5 T 81/14) kommt das LG Tübingen zu dem Ergebnis, dass die GEZ bei einer Zwangsvollstreckung zahlreiche Vorschriften missachtet hat, weshalb die Zwangsvollstreckung unwirksam ist.

So habe die GEZ nach Ansicht des Gerichts zunächst die Gläubigerin im Vollstreckungsbescheid nicht korrekt angegeben. Vorliegend sei nur die Vollstreckungsbehörde genannt worden. Dies sei aber nicht ausreichend.
Außerdem fehle das Dienstsiegel der GEZ sowie eine Unterschrift, so dass die Zwangsvollstreckung bereits nicht wirksam eingeleitet werden konnte.
Am gravierendsten dürfte allerdings der Umstand zu werten sein, dass es schon an einem wirksamen Beitragsbescheid in Form eines Verwaltungsakts gemangelt habe. In diesem hätte auch die konkrete Höhe der Forderung angegeben worden sein müssen. Die Möglichkeit, durch eigene Recherchen die Beitragshöhe zu ermitteln, ersetzt dieses Erfordernis nicht.

Die vom Gericht festgestellte Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckung gilt zwar nur für den von dem LG Tübingen entschiedenen Einzelfall. Da aber sämtliche Vollstreckungsbescheide der GEZ ähnlich verfasst sind, scheint es nun möglich, dass eine große Anzahl von Vollstreckungsbescheiden der GEZ dieselben Formfehlern aufweisen und somit angreifbar sind.

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