Unzulässigkeit von Darlehensbearbeitungsgebühren – Targobank

OLG Düsseldorf weist Berufung der Targobank zurück. Die Erhebung einer Darlehensbearbeitungsgebühr in AGB ist unzulässig.

Das OLG Düsseldorf hat durch Urteil vom 26.9.2013, Aktenzeichen I-6 U 32/13
die Berufung der Targobank gegen ein Urteil des LG Düsseldorf zurückgewiesen. Die Schutzgemeinschaft der Bankkunden e.V. hatte die Targobank auf Unterlassung der Erhebung von Bearbeitungsgebühren in AGB in Anspruch genommen. Das LG gab der Schutzgemeinschaft Recht und verurteilte die Targobank zur Unterlassung. Es führte aus, dass die Bearbeitungsgebühr eine kontrollfähige Preisnebenabrede sei, die den Verbraucher unangemessen benachteilige. Dagegen wehrte sich die Targobank und legte gegen das Urteil beim OLG Düsseldorf Berufung ein. Das OLG bestätigten die Entscheidung des LG Düsseldorf und erklärte, dass die Bearbeitungsgebühr unzulässig sei. Es liess die Revision zum BGH nicht zu. Die zu entscheidenden Rechtsfragen seien geklärt. Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen, der die Entscheidung für die Schutzgemeinschaft erstritten hat, erklärte, dass dieses Urteil besonders wichtig für Kunden der Targobank ist, die die Rückforderung der Gebühr verlangen. Das AG Düsseldorf vertrat nämlich bisher immer die Auffassung, dass die Gebühr zulässig sei. Damit dürfte jetzt Schluss sein und das AG Düsseldorf hat bereits angekündigt, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben. Der Vorsitzende der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. bedauerte jedoch, dass die Revision zum BGB nicht zugelassen worden sei. Mit einer BGH-Entscheidung wären die Fragen auch für den Bankensektor so geklärt, dass sie nicht mehr behaupten könnten, es handele sich um eine irrelevante Mindermeinung einzelner Gerichte.

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