Unterhaltsrecht: Widerrechtliche Verwendung von Sparguthaben der Kinder durch die Eltern für Kindesunterhalt

Das Sparbuch des Kindes für den Kindesunterhalt zu verwenden, ist unzulässig. Darauf weist Familien-Rechtsanwältin Ute Ernst hin und berichtet über eine kürzliche Entscheidung des OLG Frankfurt.

BildNachdem sich die Eltern getrennt hatten, räumte die Mutter das Sparbuch des gemeinsamen 7-jährigen Kindes ab, um Einrichtungsgegenstände für die neue Wohnung zu beschaffen. Neben einem Kinderbett erwarb sie beispielsweise einen Kindersitz und einen Kinderschreibtisch.

Das Kind wird gesetzlich durch seinen Vater vertreten, der inzwischen auch das alleinige Sorgerecht hat. Der Vater verlangt nun die komplett abgehobene Summe zurück und hat im Namen des Kindes Klage erheben lassen.

Mit diesem Fall hatte sich nun das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 5 UF 53/15) zu beschäftigen und kam zu einem eindeutigen Ergebnis:

Eltern handeln regelmäßig widerrechtlich, wenn sie Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder für Unterhaltszwecke verwenden. Sie sind gegebenenfalls gemäß § 1664 BGB verpflichtet, die verwendeten Gelder an die Kinder zurückzuzahlen.

Das Sparguthaben gehört dem Kind.

Denn: Bei Beträgen, die sich auf Sparkonten der Kinder befindlichen, handelt es sich von vorneherein nicht um eigenes Geld der Einzahler oder der Kindeseltern, sondern es spricht die Annahme für einen Vertrag zu Gunsten Dritter, also des Kindes.

Bei der Abhebung des Guthabenbetrages vom Konto des Kindes handelt es sich um ein pflichtwidriges Verhalten – auch dann, wenn dies durch den allein Sorgeberechtigten erfolgt (wie vorliegend durch die damals noch allein sorgeberechtigte Kindesmutter).

Die Folge: Ein Erstattungsanspruch nach § 1664 BGB.

Die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungs- und Bekleidungsgegenständen haben die Kindeseltern aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten, Kindesvermögen darf hierzu grundsätzlich nicht herangezogen werden (vgl. § 1602 Abs. 2 BGB), so das Oberlandesgericht.

Quelle: OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.05.2015 – 5 UF 53/15 / Familien-Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg

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