Schnee und Eis – Des einen Freud, des anderen Pflicht

So sehr sich Kinder und Wintersportler über den ersten Schnee freuen, so schnell verwandelt er Wege und Straßen in gefährliche Rutschbahnen.

Das bringt insbesondere für Haus- und Grundbesitzer zusätzliche Pflichten mit sich, die – nicht eingehalten – teure Folgen haben können. „Denn verletzt sich ein Fußgänger auf einem nicht geräumten oder eisglatten Gehweg, haftet in der Regel der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks“, erklärt Andreas Hackbarth, Schadenverhütungsexperte der Grundeigentümer-Versicherung in Hamburg.

Grundsätzlich liegt zwar die Verkehrssicherungspflicht öffentlicher Wege und Straßen bei der jeweiligen Gemeinde. Das heißt: Sie sind dafür verantwortlich, dass Bürgersteige gefahrlos benutzt werden können, im Winter also geräumt und gestreut werden. Doch bis auf die Innenstadtbereiche übertragen meist die Gemeinden diese Pflicht auf die Anlieger. Neben dem Gehweg hat der Hauseigentümer auch alle allgemein zugänglichen Wege, die auf dem privaten Grundstück liegen, wie beispielsweise der Weg von der Gartenpforte zum Haus, entsprechend zu räumen.

Räum- und Streupflichten
Die Räum- und Streupflichten gelten jedoch nicht rund um die Uhr. In der Regel sind die Gehwege im Winter zwischen 7 Uhr und 21 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr auf einer Breite von ca. einem Meter zu räumen und streuen, so dass zwei Passanten gefahrlos aneinander vorbei kommen. Die genauen Pflichten sind in den Gemeindeordnungen oder -satzungen geregelt, die bei der Gemeindeverwaltung erhältlich sind. Festgelegt ist hier meist auch, ob bei Glättebildung Streusalz verwendet werden darf oder ob die Kommune den Einsatz von Granulat oder Rollsplitt vorschreibt.

Mieter in der Pflicht
Bei vermieteten Häusern kann der Eigentümer die Räum- und Streupflicht auf den oder die Mieter übertragen. Andreas Hackbarth weist darauf hin, dass ein Vermerk in der Hausordnung hierfür nicht ausreicht. „Die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf einen Mieter muss in jedem Fall klar geregelt und schriftlich festgelegt werden, z. B. im Mietvertrag.“ Gibt es in einem Haus mehrere Wohnungseigentümer, so tragen sie gemeinschaftlich die Verantwortung für die gefahrlose Nutzung der Bürgersteige und Fußwege. Die Eigentümer bzw. Bewohner müssen sich absprechen, wer zu welchem Zeitpunkt die Arbeit übernimmt. Alternativ ist es, insbesondere bei größeren Wohnanlagen, ratsam, einen Hausmeister- oder Räumservice zu beauftragen.

Ganz aus der Verantwortung sind Haus- bzw. Wohnungseigentümer dennoch nicht. Sie haben unverändert die Verpflichtung, regelmäßig zu überprüfen, ob der Mieter dem Winterdienst nachkommt.

Krankheit schützt vor Streupflicht nicht
Generell gilt: Berufliche Abwesenheit, Krankheit, Alter oder keine Zeit entbinden nicht von der Räum- und Streupflicht. Wer aus welchen Gründen auch immer seiner Verpflichtung nicht nachkommt, muss für diese Arbeit einen Ersatz suchen. Denn spätestens wenn etwas passiert, wird ignorieren teuer.

Rutscht ein Fußgänger auf einem eisglatten Bürgersteig aus und kommt zu Schaden, haftet derjenige, der für einen gefahrlos begehbaren Bürgersteig zu sorgen hatte. Kommen zu Arzt- und Krankenhauskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld auch bleibende Personenschäden, d. h. Behinderungen hinzu, können sich schnell die Kosten auf sechs- oder sogar siebenstellige Beträge summieren.

Wohl dem, der in diesem Fall die richtige Haftpflichtversicherung hat. Bei einem selbstbewohnten Einfamilienhaus ist dies die Privathaftpflichtversicherung, bei der vermieteten Immobilie ist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung unerlässlich. Beide Haftpflichtversicherungen springen ein und leisten für bedingungsgemäß, berechtigte Schadenersatzforderungen, weisen aber auch ungerechtfertigte Forderungen, für die dem Grundeigentümer kein Verschulden anzulasten ist, im Namen des Versicherten – gegebenenfalls auch vor Gericht – zurück.

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