Rechtsschutz Union Schaden GmbH vom Landgericht München I zur Zahlung von Verfahrenkosten verurteilt

Das Landgericht München I (Az. 25 O 14192/12) hat die Rechtsschutzunion dazu verurteilt, sämtliche Kosten eines Deckungsprozesses zu zahlen. Der Streitwert wurde auf 20.321,85 Euro festgelegt.

Die Klägerin war bei der beklagten Rechtsschutzunion Schaden GmbH als Schadenabwickler der Alte Leipziger Versicherung rechtsschutzversichert. Diese weigerte sich, der Klägerin für ein Rechtsmittelverfahren gegen eine Entscheidung des Landgerichtes Hamburg (Az. 323 O 20/10) den Deckungsschutz zu erteilen und verwies die Klägerin auf einen sogenannten Stichentscheid. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin fertigen diesen erwünschten Stichentscheid an und erbaten sodann wiederum den Deckungsschutz, die Beklagte blieb indes bei ihrer Ablehnung. Daraufhin verklagte die Klägerin die Rechtsschutzunion vor dem Landgericht München I, woraufhin diese schließlich doch den Deckungsschutz erteilte. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass das Gericht noch darüber zu befinden hatte, wer die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat. Das Landgericht München I stellte mit Urteil vom 07. Februar 2014 fest: „Die Beklagte (Rechtsschutzunion) hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“ Der Streitwert wurde auf 20.321,85 Euro festgesetzt.

Mit diesem Ergebnis ist klar, dass der Rechtsschutzversicherer, für den der Geschäftsführer Clemens Cichonczk verantwortlich ist, Anwalts- und Gerichtskosten von rund 6.000,- Euro zu tragen hat. Diese unnötigen Zusatzkosten belasten die Versichertengemeinschaft, was dem Versicherer und insbesondere dem verantwortlichen Geschäftsführer aus zahlreichen anderen Deckungsprozessen bereits hinreichend bekannt sein dürfte.

Aufgrund der Erfahrungen aus einer Vielzahl ungünstig verlaufender Deckungsprozesse hat in der Führungsetage bei dem Rechtsschutzversicherer und deren Entscheidungsträgern offenbar zwischenzeitlich ein Meinungswandel stattgefunden und Deckungsanfragen aus der Anwaltschaft werden nun nicht mehr grundsätzlich konterkariert und Stichentscheide nicht mehr als willkürlich erstellt bezeichnet.

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