Pressemitteilung der Kanzlei HMS. Barthelmeß Görzel zum Thema Wettbewerbsrecht

Eine Weinschorle darf unter der Bezeichnung „Winzerschorle“ vertrieben werden, auch wenn sie nicht in einem Winzerbetrieb hergestellt worden ist.

Winzerschorle nicht nur vom Winzer

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat entschieden, dass eine Weinschorle nicht in einem Winzerbetrieb hergestellt worden sein muss, um unter der Bezeichnung „Winzerschorle“ vertrieben zu werden.

Das beklagte Land war der Meinung, die Bezeichnung „Winzerschorle“ sei irreführend und untersagt einem Einzelhandelsunternehmen den Vertrieb.

Das Unternehmen erhob daraufhin Klage. Mit Erfolg.

Die Verwendung des Begriffes „Winzer“ sei nicht irreführend. Die Bezeichnung „Winzerschorle“ wecke bei einem verständigen Verbraucher nicht die Vorstellung, dass es sich um eine vom Winzer hergestellte Weinschorle handele.

Im Übrigen könne im vorliegenden Fall die Bezeichnung „Winzerschorle“ auch deshalb nicht mit der Tätigkeit eines bestimmten Winzers in Verbindung gebracht werden, weil das Flaschenetikett keinen bestimmten Winzer, sondern die beigeladene Weinkellerei als Hersteller nenne.

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