Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25c KWG und § 64a VAG – strafrechtliche Sanktionen bei Verstößen

Neues Gesetz konkretisiert die Strafrechtlichen Sanktionen bei Missständen in der Geschäftsorganisation – Abschirmung von Risiken und Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten

BildAm 12. August 2013 ist das Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen verkündet worden.
Ziel des Gesetzes ist es, Kundeneinlagen zu schützen und das „Too-big-to-fail“-Problem zu lösen. Fehlanreize, die dazu führen, dass systemrelevante Banken damit rechnen, das der Staat sie im Krisenfall untersützt sollen verhindert werden.

Die Artikel konkretisieren bestimmte Pflichten, die Geschäftsleiter aufgrund ihrer Gesamtverantwortung bei der Schaffung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation einhalten müssen. Zudem führen sie erstmals strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten ein. Diese greifen, wenn Geschäftsleiter ihre Pflichten nicht erfüllen.

Die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit liegen vor, wenn ein Geschäftsleiter vorsätzlich und schuldhaft gegen eine Sorgfaltspflicht nach
§ 25c Absatz 4a oder 4b KWG beziehungsweise § 64a Absatz 7 VAG verstößt.

Wenn ein Geschäftsleiter eine finazielle Misslage vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat, kann er zu einer Freiheitsstrafe bon bis zu fünf bzw. zwei Jahren oder zu einer Geldstrafe veruteilt werden.

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