+++ Eile geboten! +++ Rückforderung von Bearbeitungsgebühren für Kredite +++teilweise Verjährung am 31.12.2014

Verbraucher, die in den letzten Jahren einen Kreditvertrag unterschrieben und dafür eine Bearbeitungsgebühr bezahlt haben, können diese Gebühr zurückfordern

BildDer Bundesgerichtshof (BGH) hat mit zwei Entscheidungen vom 13.05.2014 die Rechte der Verbraucher gestärkt. Er erklärt vorformulierte Bestimmungen in Darlehensverträgen über eine Bearbeitungsgebühr zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher für unwirksam.

In zwei weiteren Entscheidungen vom 28.10.2014 hat er präzisiert, für welche Zeiträume die Betroffenen von ihrer Bank gezahlte oder in Rechnung gestellte Bearbeitungsgebühren zurückfordern können, nämlich für 10 Jahre!

Zu beachten ist allerdings, dass für im Jahre 2004 gezahlte Bearbeitungsgebühren die 10-Jahres-Frist für die Geltendmachung taggenau abläuft, für die zwischen 2005 und 2011 gezahlten mit diesem Jahresende, also am 31.12.2014. Vor diesem Hintergrund ist also Eile bei der Geltendmachung geboten.

Selbstverständlich unterstützen wir Sie gerne bei der Prüfung und Geltendmachung Ihrer Ansprüche. In die Überlegungen sollte man auch Kredite mit einbeziehen, die zwar nicht als Verbraucherdarlehen im engeren Sinne (zum Erwerb eines privaten PKW, zur Umfinanzierung eines privaten Kontokorrentkredites oder für sonstige private Anschaffungen, insbesondere Wohnimmobilien) aufgenommen wurden, sondern zum Beispiel auch zur Aufnahme einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit (Existenzgründungs-, Eigenkapitalhilfekredite, etc.)

Der BGH spricht in seinen Entscheidungen zwar von der Klauselunwirksamkeit gegenüber einem Verbraucher, stützt die juristische Begründung jedoch auf die Regelung des §307 BGB, unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, deren Anwendungsbereich nicht auf Verbraucherverträge beschränkt ist.

Was ist zu tun?

1.
Wenn Ihnen hinsichtlich eines von Ihnen aufgenommenen Kredites die oben dargestellte Lage klar ist, Sie also den Darlehensvertrag, den Zeitpunkt der Aufnahme des Kredites und die Höhe der unzulässigen Bearbeitungsgebühr ermittelt haben, können Sie mit dem unter „Service/Downloads“ zur Verfügung stehenden Musterschreiben, welches wir Ihnen zu diesem Zweck zur Verfügung stellen, Ihre Bank zur Rückzahlung auffordern. Bitte beachten Sie hierbei, dass Ihr Aufforderungsschreiben an die Bank die Verjährung nicht hemmt. Lehnt die Bank also ab und es handelt sich um Bearbeitungsgebühren, die vor dem 01.01.2012 gezahlt oder in Rechnung gestellt wurden, müssten Sie zur Wahrung der Frist bis Jahresende entweder einen Mahnbescheid beantragt oder eine Klage gegen Ihre Bank erhoben haben, ggf. ist die verjährungshemmende Wirkung auch durch die Einleitung des Ombudsverfahrens der Banken möglich. Bei allen verjährungshemmenden Maßnahmen unterstützen wir Sie gerne. Lesen Sie hierzu weiter unter Punkt 2.

2.
Wenn Sie unsicher sind, ob die Ihnen berechneten Kreditnebenkosten unter den oben dargestellten Sachverhalt fallen, Sie hinsichtlich der Verjährungsfrist Zweifel haben, sie sich die Mühe der Prüfung und Berechnung Ihrer Ansprüche nicht machen wollen bzw. zeitlich können, oder Ihre Bank bereits abgelehnt oder auf die Aufforderung unter Punkt 1 nicht reagiert hat, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie uns beauftragen möchten.

Hierzu stellen wir Ihnen unter „Service/Downloads“ unter www.kanzlei-heller-rotter.de eine Checkliste zur Verfügung, die Sie uns zusammen mit den maßgeblichen Unterlagen, Kreditvertrag und wenn möglich, Kontoauszug über die Auszahlung des Darlehens übersenden können.
Wir überprüfen dann den Sachverhalt und setzen uns mit Ihnen wegen der weiteren Vorgehensweise in Verbindung.

3.
Zu den Kosten :

a) Für die Prüfung und erstmalige Geltendmachung gegenüber der Bank berechnen wir eine 1,0 Gebühr aus dem geltend zu machenden Rückforderungsbetrag als Streitwert nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 2013 zzgl. Auslagenpauschale.

Beispiel:

Bei einem rückzufordernden Bearbeitungsentgelt von 1.500,00 EUR (zzgl. Zinsen) ergibt sich ein Honorar von 150,00 EUR (inkl. MwSt).

Hinzuweisen ist darauf, dass die Banken voraussichtlich dieses Honorar Ihnen nicht erstatten werden.

b) Für die Durchführung der verjährungshemmenden Maßnahmen (Klage, Mahnbescheid) berechnen wir die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG auf Basis des Streitwertes. Haben Sie uns ein vorgerichtliches Honorar gem. Punkt a) gezahlt, so wird dieses zur Hälfte auf die weiter entstehenden Gebühren angerechnet. Hinzu kommen an die Staatskasse zu leistende Gerichtskosten. Diese im zweiten Schritt bei der Geltendmachung entstehenden Kosten sind von den Banken zu erstatten und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden von uns auch für Sie geltend gemacht.

Gerne können Sie uns Ihre Anfragen und Unterlagen auch per E-Mail zusenden:

voeth@heroskanzlei.de

oder sich bei Rückfragen an uns wenden:

Sekretariat, Lisa Vöth, 03693 – 84 84 20

Internet: www.kanzlei-heller-rotter.de

Über:

Kanzlei Heller & Rotter – Rechtsanwälte und Steuerberatung
Frau . Rickes
Feodorenstr. 16
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Deutschland

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