Die Notbestellung eines Geschäftsführers kann unter gewissen Umständen durch das Amtsgericht erfolgen

Grundsätzlich sind die Gesellschafter der GmbH berechtigt, aber auch verpflichtet, den Geschäftsführer der Gesellschaft zu bestellen (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Nur dann ist die Gesellschaft handlungsfähig.

BildWiesbaden, 09.10.2014
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Ohne Geschäftsführer ist die Gesellschaft handlungsunfähig. Die Gesellschafter selbst können für die Gesellschaft keine rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben. Sie sind kein Vertretungsorgan.

Im Lebensalltag gibt es immer wieder Situationen, in denen es nicht so läuft, wie es im Gesetz vorgegeben ist. Fällt ein Geschäftsführer aus und erweist sich die Neubestellung eines Geschäftsführers als mindestens schwierig, eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, einen Notgeschäftsführer zu bestellen. Damit wird dem Bedürfnis Rechnung getragen, dass die Gesellschaft handlungsfähig sein und in bestimmten Situation unabdingbar eine Entscheidung getroffen werden muss.

Maßgebliche Vorschrift ist § 29 BGB. Sie gehört sachlich ins Vereinsrecht, wird aber auch auf auf die GmbH analog angewandt. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers ist ein absoluter Ausnahmefall und nur möglich, wenn die dafür maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Immerhin bedeutet die Bestellung eines Notgeschäftsführers einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit, die allerdings insoweit eingeschränkt ist, als die Gesellschafter offensichtlich außer Stande sind, diese Freiheit aktuell selbst wahrzunehmen.

Die Notbestellung erfordert den Ausfall des Geschäftsführers, beispielsweise infolge seines Todes, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit, Amtsniederlegung, längere schwere Erkrankung oder längere Abwesenheit aus sonstigen Gründen. Es genügt auch die grundsätzliche Weigerung des Geschäftsführers, sein Amt wahrzunehmen, nicht aber seine Weigerung, in einer bestimmten Angelegenheit tätig zu werden.

Nächste Voraussetzung ist ein dringendes Bedürfnis der Bestellung. Dieses liegt vor, wenn ohne die Notbestellung der Gesellschaft oder einem Beteiligten ein Schaden droht. Allein die Notwendigkeit, eine Gesellschafterversammlung einberufen zu müssen, rechtfertigt keine Notgeschäftsführerbestellung. Insoweit ist es zunächst vorrangig Aufgabe der Gesellschafterversammlung, sich auf die Neubestellung eines Geschäftsführers zu einigen. Können sich die Gesellschafter nicht einigen, rechtfertigt dies allein noch keinen Antrag. Die Dringlichkeit kann sich dann ergeben, wenn gesetzliche Geschäftsführungsverpflichtungen (Buchführungspflicht, Insolvenzantragspflicht) ein sofortiges Handeln erfordern.

Die Bestellung erfordert den Antrag eines Beteiligten. Beteiligter ist jeder, dessen Rechte und Pflichten durch die Notbestellung unmittelbar beeinflusst werden. Daher hat jeder Gesellschafter, jeder Gläubiger der Gesellschaft oder auch eine von der Gesellschaft beklagte Person ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis.

Entscheidungszuständig ist der Rechtspfleger beim Registergericht. Soweit in der Satzung persönliche Voraussetzungen vorgegeben sind, muss er diese beachten. Der Notgeschäftsführer muss regelmäßig die üblichen Versicherungen zu seiner Amtsfähigkeit abgeben. Er muss zur Amtsübernahme bereit sein. Die Bestellung wird mit der Bekanntgabe an den Bestellten wirksam. Mit der Bestellung erhält der neu bestellte Geschäftsführer die Organstellung des eigentlichen Geschäftsführers. Ein noch vorhandener, aber selbst handlungsunfähiger oder handlungsunfähiger Geschäftsführer verbleibt im Amt. In Bestellungsbeschluss kann die Vertretungsmacht des Notgeschäftsführers beschränkt werden. Oft ist die Bestellung befristet. Ist die Bestellung unbefristet, endet sie mit der Bereinigung der Situation insoweit, als die Gesellschafterversammlung eigenständig einen neuen Geschäftsführer bestellt.

Der Notgeschäftsführer hat gegenüber der Gesellschaft einen Vergütungsanspruch. Bei der vermögenslosen GmbH hängt die Bestellung regelmäßig davon ab, ob der Antragsteller bereit ist, eine Vergütung zu bezahlen. Andernfalls bleibt nur die Löschung im Register von Amts wegen.

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