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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht – vom 13. Mai 2014
Ärztliches Berufsrecht:
Berufsverbot für junge Ärztin vorläufig aufgehoben wegen Verletzung des Datenschutzes durch Behörde, OVG Hamburg, Az. 3 Bs 311/13

Chronologie:
Der Klägerin, einer jungen approbierten Ärztin wurde durch die Freie und Hansestadt Hamburg mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 19. August 2013 das Ruhen der ärztlichen Approbation erklärt. Zur Begründung berief sich die Behörde darauf, dass sie Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Ärztin habe, die bislang in ihrem Beruf noch nicht tätig gewesen war. Diese Zweifel beruhten auf angeblich wirren E-mails, die sie an das Jobcenter geschickt hatte. Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, dem die Behörde nicht abhalf.

Verfahren:
Das OVG Hamburg sieht erhebliche Bedenken gegen das Ruhen der Approbation, so dass dessen sofortige Vollziehung nicht in Betracht kommt. Zum einen ist die beklagte Behörde örtlich für den Verwaltungsakt in Gestalt der Anordnung des Ruhens des Verfahrens örtlich unzuständig. Zum anderen stellt das Gericht Ermessensfehler bei der Anordnung des Ruhens der Approbation an. Vor allem stellt das Gericht Verletzungen des Datenschutzes durch das Jobcenter fest. Die Behörde hätte niemals auf der Grundlage von privaten E-Mails der Klägerin ein vorläufiges Berufsverbot aussprechen dürfen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Die jobsuchende Ärztin darf nunmehr wieder ihrem Beruf nachgehen. Die Behörde griff gravierend in das grundgesetzlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Ärztin ein und verletzte damit zugleich auch die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin, so der sachbearbeitende Rechtsanwalt Tobias Kiwitt. Die Behörde und damit der Steuerzahler muss nun für die Kosten des gesamten Verfahrens aufkommen, entschied das Oberverwaltungsgericht Hamburg.

Über:

Ciper & Coll.
Herr Dirk Dr Ciper
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin
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email : ra.ciper@t-online.de

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