awt Rechtsanwälte: Titulierte Forderungen gelten grundsätzlich 30 Jahre

München – Februar 2014: Ist eine titulierte Forderung verwirkt, wenn sie 13 Jahre lang ruht? Im Regelfall nicht, sagt awt Rechtsanwälte. Der BGH sieht es genauso.

awt Rechtsanwälte informiert über Verjährung von Ansprüchen

Eine titulierte Forderung ist nicht alleine dadurch verwirkt, dass sie 13 Jahre lang nicht durchgesetzt wird. Das ist die Quintessenz eines aktuellen BGH-Urteils im Forderungsrecht, über das awt Rechtsanwälte im Folgenden informiert.

Generell gelte „Verwirkung“ gemäß BGH-Rechtsprechung zwar als Unterfall von „unzulässiger Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens“, erläutert die Münchener Kanzlei awt Rechtsanwälte. Doch dies impliziert noch keine Verwirkung. Von einer solchen könne der Schuldner vielmehr nur dann ausgehen, wenn das Verhalten des Gläubigers eindeutig darauf hindeute, dass die Forderung nicht mehr durchgesetzt werden soll.

awt: Verwirkung nur, wenn feststeht, dass Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden

Doch woran ist erkennbar, ob eine Forderung nur ruht oder nicht mehr geltend gemacht werden soll? Diese Frage beantwortet awt Rechtsanwälte anhand des vor dem BGH verhandelten Falls. Eine gewerbliche Vermieterin hatte hier in den Jahren 1993 und 1994 insgesamt fünf Vollstreckungstitel erwirkt, der letzte Vollstreckungsversuch war 1995 unternommen worden. Anschließend ruhte die Sache für 13 Jahre. 2008 beauftragte die Gläubigerin dann ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung der ausstehenden Forderungen.

Während die ersten Instanzen davon ausgegangen waren, dass die Ansprüche inzwischen verwirkt seien und der Klage des Schuldners auf Herausgabe der Titel und Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung stattgaben, stellte der Bundesgerichtshof klar: Von einer Verwirkung kann nur ausgegangen werden, wenn die Umstände dafür sprechen, dass die Forderungen nicht mehr geltend gemacht werden sollen. Entscheidend hierfür sind zum einen der Vertrauenstatbestand zwischen den Parteien, zum anderen das Verhalten des Gläubigers und schließlich die Form der Forderungen, wie awt Rechtsanwälte betont.

Der Bundesgerichtshof nahm nämlich an, dass aus der Titulierung von Forderungstiteln eindeutig spreche, dass der Gläubiger sie auch durchsetzen wolle. Und dank Titulierung habe er dafür grundsätzlich 30 Jahre Zeit. awt Rechtsanwälte weist darauf hin, dass das Gericht die Tatsache, dass die Angelegenheit 13 Jahre lang unbeachtet blieb, nicht als Umstand betrachtete, aus dem sich eine definitive Nicht-mehr-Geltendmachung ableiten ließe (BGH-Urteil vom 9. Oktober 2013, XII ZR 59/12).

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