5 Tipps zum Thema „Urheberrechte bei Bildern“ vom Rechtsanwalt Steffen Koch aus Bonn

Das Einbinden von Fotografien auf Internetseiten und Portalen sollte nicht nur technisch gut vorbereitet sondern auch aus rechtlichen Gesichtspunkten gut geplant und überdacht sein.

BildVerschiedene Haftungsrisiken können durch Achtsamkeit bei der Vorbereitung vermieden werden.

Rechtsanwalt Steffen Koch aus Bonn ist Fachanwalt für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz. Des weiteren berät er Sie zu den Rechtsgebieten: Urheberrecht, Markenrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht und Internetrecht.

Tipp 1
Die Verwendung selbstgemachter Fotos verringert das Risiko einer urheberrechtlichen Inanspruchnahme.
Eine Fotografie ist grundsätzlich als kreatives Werk des Fotografen anzusehen, das urheberrechtlichen Schutz genießt. Wer ohne ausdrückliche Zustimmung oder Lizenzvertrag ein von einer fremden Person angefertigtes Foto auf einer Webseite veröffentlicht, muss mit einer kostenpflichtigen Abmahnung rechnen.

Tipp2
Vor dem Herunterladen von Fotos aus einer Fotodatenbank die Lizenzbestimmungen genau lesen.
Eine andere, verhältnismäßig sichere Weise, um Fotos für die Benutzung auf der eigenen Webseite zu erlangen ist, sie von einer Fotodatenbank herunterzuladen. Die Anbieter stellen im Netz vorbereitete Lizenzverträge zur Verfügung, die dem Nutzer die Sicherheit geben, dem Fotografen gegenüber keine Urheberrechtsverletzung zu begehen. Beim Abschluss eines derartigen Lizenzvertrages ist es wichtig, den vorbereiteten Text genau zu lesen. Häufig werden nicht alle vom Urheberrecht umfassten Komponenten erfasst. Nur die im Lizenzvertrag ausdrücklich erwähnten Handlungen können vorgenommen werden, ohne eine urheberrechtliche Abmahnung zu riskieren.

Tipp3
Bei Fotos, die Personen zeigen, an mögliche Ansprüche wegen Persönlichkeitsverletzung denken.
Auch der Nutzer, der selbst gefertigte Fotos ins Internet stellt, muss sorgfältig darauf achten, keine Rechte Dritter zu verletzen. Personen, die auf Fotos zu erkennen sind, können das grundgesetzlich geschützte Recht am eigenen Bild als Teil des Persönlichkeitsrechts geltend machen. Auf dieses Recht kann sich jeder berufen, der nicht zu den absoluten Persönlichkeiten der Zeitgeschichte gehört. Keine Persönlichkeitsverletzung kann eine abgebildete Person geltend machen, die nur zufällig und nebenbei auf ein Foto gelangt ist. Kann der Fotograf nachweisen, dass es ihm nicht um die Abbildung dieser Person ging, muss er keine rechtliche Inanspruchnahme fürchten.

Tipp4
Fotos von Gebäuden, Denkmalen und anderen Bauwerken nur dann einstellen, wenn sie vom öffentlichen Straßenland aus gemacht wurden.
Fotos von urheberrechtlich geschützten Werken können einen Verstoß gegen den Urheberrechtsschutz darstellen. Gebäude sind Werke eines Architekten und können als solche grundsätzlich vom Urheberrechtsschutz umfasst sein. Das Panoramarecht erlaubt es in Deutschland, Bauwerke vom öffentlich zugänglichen Straßenland aus zu fotografieren. Aus der Luft, von Aussichtsflächen anderer Bauwerke oder aus Häusern gemachte Fotos können Urheberrechte des Architekten verletzen. Ihre gewerbliche Verwendung kann eine Abmahnung nach sich ziehen.

Tipp5
Bei Verwendung von Screenshots vom Fernsehbildschirm und Aufnahmen, die im Inneren von öffentlichen oder privaten Gebäuden gemacht wurden, auf Urheberrechte Dritter achten.
Fernsehfilme oder andere Sendungen, die von einem Fernsehsender ausgestrahlt werden, unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Aufnahmen, die als Screenshots von solchen Ausstrahlungen gemacht wurden, dürfen nur veröffentlicht werden, wenn eine entsprechende Lizenz besteht.
Gleiches gilt für Aufnahmen, die bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen oder auf privatem Gelände stattfinden.

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